Allgemeine Nutzungsbedingungen für Bookyp (SaaS)
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die unentgeltliche/entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der „Bookyp“ Software (nachfolgend „Software“) über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern der GEPROG GmbH (nachfolgend: GEPROG/Anbieter) durch den Kunden (nachfolgend: Kunde).
§ 2 Leistungen von GEPROG; Software und Speicherplatz
- GEPROG gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet mittels Zugriffs durch einen Browser. Der Kunde hat die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Plänen zu wählen:
- Free-Plan (1-10 member): Die Nutzung der Software mit 1-10 member ist kostenfrei. Nach Registrierung auf bookyp.de und Anlegen eines Benutzerkontos nutzt der Kunde standardmäßig den kostenfreien Free-Plan.
- Enterprise-Plan (ab 11 member): Für die Nutzung der Software mit mehr als 11 member kann der Kunde seinen Plan auf den Enterprise-Plan über den „Upgrade-Button“ upgraden. Im Enterprise-Plan kann der Kunde nicht-öffentliche Spaces anlegen und verwalten. Die Nutzung erfolgt gegen monatliches Entgelt nach Maßgabe dieses Vertrages.
- Public-Plan (unabhängig von Zahl der member): Im Public-Plan kann der Kunde seinen Space gegen ein monatliches Pauschalentgelt für eine unbeschränkte Zahl von member öffentlich zur Verfügung stellen.
Der Kunde kann für je Space einen Plan auswählen und jederzeit zwischen den unterschiedlichen Plänen wechseln.
- GEPROG gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen sind auf www.bookyp.de näher beschrieben.
- GEPROG kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen.
- Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet GEPROG nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- GEPROG nimmt regelmäßig Wartungen an der Software vor. Hierdurch kann die Software vorübergehend nicht verfügbar sein.
- GEPROG stellt dem Kunden für Zwecke der Nutzung der Software (insbesondere für Kalendereinträge) Speicherplatz auf seinen Servern zur Verfügung. Der GEPROG sorgt für die Abrufbarkeit der Daten im Rahmen der Nutzung der Software.
- GEPROG wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. GEPROG treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
§ 3 Nutzungsumfang und -rechte
- Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.
- Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte die Software mittels Zugriffs über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
- Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen bzw. im Falle einer privaten Nutzung für rein private Zwecke. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet.
§ 4 Service Levels; Störungsbehebung
- GEPROG gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 90 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums von GEPROG.
- Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von GEPROG maßgeblich.
- Der Kunde hat GEPROG Störungen unverzüglich zu melden. Eine Störungsmeldung kann rund um die Uhr über das von GEPROG bereitgestellte Ticketsystem erfolgen.
- Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird GEPROG spätestens binnen 16 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung beheben (Behebungszeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er dem Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
- Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 48 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).
- Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von GEPROG.
§ 6 Pflichten des Kunden
- Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist GEPROG unverzüglich mitzuteilen.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
- Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
§ 7 Gewährleistung
- Soweit der Kunde die Software im Rahmen eines Free-Plans nutzt, finden die Vorschriften der Leihe (§§ 589 ff. BGB) hierauf Anwendung.
- Hinsichtlich der entgeltlichen Gewährung der Nutzung der Software im Rahmen der in § 2 Abs. 2
- genannten Pläne sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
- Der Kunde hat GEPROG jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
- Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
- Soweit die Software dem Kunden unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird und dem Kunden ein Schaden entsteht, haftet GEPROG nur, soweit der Schaden aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software entstanden ist, und nur bei Vorsatz (einschließlich Arglist) und grober Fahrlässigkeit des Diensteanbieters.
- Soweit die Software dem Kunden entgeltlich zur Nutzung überlassen wird, gilt folgendes:
- Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 8 Abs. 2 a) haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.
- § 8 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
§ 9 Rechtsmängel; Freistellung
- GEPROG gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird GEPROG unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen.
- Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern von GEPROG abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch GEPROG, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird GEPROG von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
§ 10 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
- Die Nutzung des Free-Plans ist kostenfrei mit bis zu 10 member je Space
- Für die Nutzung des Enterprise-Plans zahlt der Kunde pro Monat eine Vergütung in Höhe von 1,50 € je Space und je member.
- Für die Nutzung des Public-Plans zahlt der Kunde eine Vergütung pro Monat in Höhe von pauschal 15,00 €.
- Die Abrechnung erfolgt in den Plänen Enterprise und Public zum Ende des Monats. Die Abrechnung erfolgt jeweils tagesgenau, sodass bei einem Wechsel zwischen den Plänen oder einer Beendigung eines zahlungspflichtigen Plans nur jeweils gebuchte Nutzungszeit berechnet wird.
- Die Abwicklung der Zahlung erfolgt über den Dienstleister Mollie B.V. Keizersgracht 126, 1015CW Amsterdam, Niederlande auf Grundlage der dortigen Nutzungsbedingungen (https://www.mollie.com/de/user-agreement).
§ 11 Vertragslaufzeit und Beendigung
- Der Vertrag tritt jeweils mit der Buchung eines Plans und Erhalt der Annahmeerklärung von GEPROG in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung von Plänen durch den Kunden erfolgt über die auf der Website bookyp.de bereitgestellte Kündigungsfunktion.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- GEPROG wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Kunden zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen.
§ 12 Datenschutz; Geheimhaltung
- Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
- Sofern und soweit GEPROG im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird GEPROG die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
§ 13 Schlussbestimmungen
- (1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
- Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von GEPROG.